Auf Grund des §
55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a, Satz 3 und 4 und des §
106 Absatz 2 Satz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen §
55a Absatz 1 zuletzt durch Artikel
20 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und §
106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1a Nummer 2 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Die
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt B wird nach der Kennzahl „62 Bulgarien" die Kennzahl „63 Kroatien" eingefügt.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- bb)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.2.5 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- cc)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- c)
- Abschnitt D wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 117 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- bb)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 126 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- cc)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 135 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A Nummer 13 (Anmerkungen zur Nachweisung 210) werden in Satz 2 der Unternummer 12 die Wörter „sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3.3.2.3.5 Fall 5 wird die Angabe „Herkunft 21-60" durch die Angabe „Herkunft 21-63" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „Zahl „6"" durch die Angabe „Zahl „7"" ersetzt.
- c)
- Die Nachweisungen 130, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237 und 238 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2013.