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Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (2. BerVersVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3135 (Nr. 72); Geltung ab 31.12.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 55a Absatz 1 in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:


Artikel 1 Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2011 BerVersV § 26, Anlage 2

Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) wird wie folgt geändert:

aa)
Unternummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Unternummern 2 bis 4 werden die Unternummern 1 bis 3.

cc)
Nach der neuen Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4 eingefügt:

„4.
An die Stelle des Aktivpostens 7.c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten."

b)
Das Formblatt 100 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio


Anlage 1



(Formblatt 100, siehe BGBl. I 2011 S. 3136 - 3140)