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§ 2 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

§ 2 Stichprobenverfahren



(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

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Zitierungen von § 2 ForUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu ...