(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt
- 1.
- je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und
- 2.
- auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.
Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 871