Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) (BVerfGE20140114 k.a.Abk.)

B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111 (Nr. 7)
Geltung ab 14.01.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 14. Januar 2014 BRAO § 59e, § 59f, PAO § 52e, § 52f

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.

2.
§ 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3799), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft den Patentanwälten überlassen sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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