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Änderung § 52f PAO vom 14.01.2014

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§ 52f PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung
§ 52f PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111

(Textabschnitt unverändert)

§ 52f Geschäftsführung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.*) 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111).