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Artikel 2a - 14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)

Artikel 2a Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2014 AMG § 78

§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten."

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Zitierungen von Artikel 2a 14. SGB V-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a 14. SGB V-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. SGB V-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 3 PSG I Änderung des Arzneimittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt ...