Die
Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern „von der Sammelmolkerei" die Wörter „nach ihrer Entleerung unverzüglich" eingefügt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Tier entfernt,
- 4.
- entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
- 8.
- einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."
- 3.
- In § 18a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060