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§ 6 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6



(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich

a)
im Stall oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide

abzusondern.

2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.

3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 Tuberkulose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Tuberkulose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RindTbV (vom 30.05.2017)
... an. (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend. (3) Die Tuberkulose der Rinder ...
§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017)
... nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt, 4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht ... nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer ... 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ... Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 2 RSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... an. (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend. (3) Die Tuberkulose der Rinder ... nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,". c) In Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a" ... 5 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: ... „Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt. bb) Nach den Wörtern „ § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz " werden die Wörter „oder § 14 Absatz 2" eingefügt. 15. ...

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... gefasst: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 16 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Tier entfernt, 4. entgegen § 5 eine Mitteilung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer ... Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter ... Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein ...