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§ 9 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)

V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.