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Synopse aller Änderungen der PolstAusbV am 14.03.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. März 2015 durch Artikel 1 der 1. PolstAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolstAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PolstAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
PolstAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zwischenprüfung


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a) Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,

b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,

c) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,

d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

e) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,

f) Bezüge zu nähen,

g) Polster oder Matratzen aufzubauen,

h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,

i) Verzierungen anzubringen,

j) Zwischenkontrollen durchzuführen,

k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

l) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie

b) Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; abschließend soll mit ihm über die Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

(Text neue Fassung)

3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

§ 7 Abschlussprüfung


(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1. Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,

2. Planung,

3. Fertigung sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,

b) Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

c) Bezugsflächen zu gestalten,

d) Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,

e) Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,

f) Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

g) Zubehörteile zu montieren,

h) Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,

i) Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,

j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

k) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder

b) Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

vorherige Änderung

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und mit ihm soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.



3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a) Arbeitsablaufpläne zu erstellen,

b) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

c) den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,

d) Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,

e) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,

b) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,

c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

d) Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

e) Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,

f) Montagetechniken anzuwenden,

g) Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.