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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung (1. PolstAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277 (Nr. 10); Geltung ab 14.03.2015

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. März 2015 PolstAusbV § 6, § 7

Die Polstererausbildungsverordnung vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen."

2.
§ 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."