Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
16 Absatz 17 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte".
- b)
- Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".
- 2.
- In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „62" ersetzt.
- 2a.
- In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014
- 3.
- Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
„§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
vor 1953 | 63 | 0 |
1953 | 63 | 2 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | 0 |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10".
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- 5.
- Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro."
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211