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Änderung § 117a ALG vom 01.07.2014

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§ 117a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 117a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


vorherige Änderung

 


Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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