§ 27 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

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Zitierungen von § 27 DirektZahlDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1


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