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Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (3. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 27 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 17 Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

-
des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung



Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche

1.
vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder

2.
im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3

ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird."

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Dauergrünland

(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.

(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1."

3.
Die §§ 5 bis 9 werden durch folgenden § 5 ersetzt:

„§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet."

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter „an anderer Stelle" jeweils gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an anderer Stelle" durch das Wort „in" ersetzt.

5.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „andere" gestrichen.

6.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „als im Umweltinteresse genutzte Fläche" die Wörter „im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" eingefügt.

7.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

(1) Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von

1.
mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder

2.
mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten

etabliert worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat

1.
im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,

2.
soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten),

erfolgt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat

1.
einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme

a)
von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und

b)
der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie

oder

2.
einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten

etabliert worden ist."

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden."

9.
Anlage 2 wird aufgehoben.

10.
In den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Seradella" durch das Wort „Serradella" ersetzt.

11.
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Gruppe A

Agrostemma githago Kornrade
Anethum graveolens Dill
Borago officinalis Borretsch
Calendula officinalis Ringelblume
Camelina sativa Leindotter
Carthamus tinctorius Färberdistel, Saflor
Centaurea cyanus Kornblume
Coriandrum sativum Koriander
Fagopyrum esculentum Echter Buchweizen
Helianthus annuus Sonnenblume
Lupinus albus Weiße Lupine
Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteus Gelbe Lupine
Malva sylvestris Wilde Malve
Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee)
Melilotus albus Weißer Steinklee
Myosotis arvense Acker-Vergissmeinnicht
Nigella sativa Echter Schwarzkümmel
Ornithopus sativus Serradella
Papaver rhoeas Klatschmohn
Phacelia tanacetifolia Phazelie
Pisum sativum subsp. arvense Futtererbse (Felderbse, Peluschke)
Raphanus sativus Ölrettich, Meliorationsrettich
Reseda luteola Färber-Wau
Silybum marianum Mariendistel
Sinapis alba Weißer Senf
Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee
Trifolium incarnatum Inkarnatklee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium resupinatum Persischer Klee
Vicia sativa Saatwicke
Vicia villosa Zottelwicke
Gruppe B

Achillea millefolium Schafgarbe
Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig
Angelica sylvestris Wald-Engelwurz
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Campanula trachelium Nesselblättrige Glockenblume
Carduus nutans Nickende Distel
Carum carvi Kümmel
Centaurea jacea Wiesen-Flockenblume
Centaurea scabiosa Skabiosen-Flockenblume
Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte
Clinopodium vulgare Wirbeldost
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Daucus carota subsp. carota Wilde Möhre
Dipsacus fullonum Wilde Karde
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen
Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß
Foeniculum vulgare Fenchel
Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut
Isatis tinctoria Färber-Waid
Leonurus cardiaca Echtes Herzgespann
Leucanthemum ircutianum Fettwiesen-Margerite
Leucanthemum vulgare Margerite
Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke
Lythrum salicaria Gewöhnlicher Blutweiderich
Malva moschata Moschus-Malve
Medicago sativa Luzerne
Melilotus officinalis Gelber Steinklee
Oenothera biennis Gemeine Nachtkerze
Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette
Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran
Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak
Pimpinella major Große Bibernelle
Pimpinella saxifraga Kleine Bibernelle
Plantago lanceolata Spitzwegerich
Prunella vulgaris Gewöhnliche Braunelle
Reseda lutea Gelber Wau
Salvia pratensis Wiesensalbei
Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf
Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf
Silene vulgaris Gemeines Leimkraut
Silphium perfoliatum Durchwachsene Silphie
Solidago virgaurea Gewöhnliche Goldrute
Tanacetum corymbosum Ebensträußige Wucherblume
Tanacetum vulgare Rainfarn
Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian
Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee)
Trifolium repens Weißklee
Verbascum densiflorium Großblütige Königskerze
Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze
Verbascum phoeniceum Violette Königskerze".



Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. März 2018 InVeKoSV § 9, § 10a (neu), § 11, § 11a, § 21, § 23, § 25, § 30, § 30a (neu), § 35

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird aufgehoben.

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018

(1) Der Betriebsinhaber kann den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018.

(2) Für den Nachweis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1.
Lage und Größe der betroffenen Fläche,

2.
ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen.

Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.

(3) Für eine bereits vor dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 weiterhin zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche, für die im Jahr 2017 nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, kann ein vor Stellung des Sammelantrags für das Jahr 2018 erfolgtes Umpflügen schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 nachgewiesen werden. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Nachweise, die sich aus den Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für die Jahre bis einschließlich 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt."

3.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gras" die Wörter „oder Leguminosen" eingefügt.

b)
Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung".

4.
In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j" durch die Wörter „des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m" ersetzt.

5.
In § 21 Absatz 8 werden die Wörter „und § 9 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen."

b)
Absatz 3a wird aufgehoben.

7.
§ 25 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,".

b)
In Nummer 2 wird das Wort „anderen" gestrichen.

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten."

9.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird."

10.
Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. März 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner