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§ 16a - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16a Bagatellregelung
(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung:
- 1.
- wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 erfolgt ist,
- 2.
- bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt worden sind oder werden können,
- 3.
- wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,
- 4.
- bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen,
- 5.
- mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder
- 6.
- bei Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.
(3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
- 1.
- weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Absatz 1,
- 2.
- Melde- und Auskunftspflichten,
- 3.
- Vorschriften über das Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2726 m.W.v. 20. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 16a DirektZahlDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2726 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a DirektZahlDurchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DirektZahlDurchfG Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils (vom 27.06.2020)
... § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... (EU) Nr. 1306/2013" ersetzt. 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Bagatellregelung (1) Abweichend von ... 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Bagatellregelung (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis ... 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Absatz 3 und 5" die Angabe „, § 16a " ...
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