§
10 Absatz 1 Satz 3 des
Börsengesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „und an" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „befasste Stellen," die Wörter „und an" eingefügt.
- 3.
- Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
- „5.
- die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147