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Synopse aller Änderungen der Ferienreiseverordnung am 27.06.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2025 durch Artikel 1 der 15. FerReiseVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FerReiseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:


Lfd. Nr. | Autobahn | Streckenbeschreibung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 | A 1 | vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,
Münster
bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage

(Text neue Fassung)

1 | A 1 | vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück

2 | A 2 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

3 | A 3 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck
über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

4 | A 4 | vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen

5 | A 5 | von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg

6 | A 6 | von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

vorherige Änderung nächste Änderung

7 | A 7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen



7 | A 7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

8 | A 8 | von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

9 | A 9/E 51 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle
München-Schwabing

10 | A 10 | Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau

11 | A 45 | von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz
bis Seligenstädter Dreieck

12 | A 61 | von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck
Hockenheim

13 | A 67 | von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck

14 | A 81 | von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen

15 | A 92 | von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim
und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

16 | A 93 | von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

17 | A 99 | von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Auto-
bahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-
Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

18 | A 831 | von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

19 | A 980 | von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

20 | A 995 | von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.


(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:


Lfd. Nr. | Bundesstraße | Streckenbeschreibung

1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

2 | B 96/E 251 | ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg.



(heute geltende Fassung) 

§ 2


(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei,

2. des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,

vorherige Änderung

3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,



3. der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

4. der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.

(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,

2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.