Artikel 11 - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 VAG § 12

§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung."

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Zitierungen von Artikel 11 GKV-FQWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GKV-FQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FQWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 LVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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