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§ 1 - Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe § 4; FNA: 7100-1-14 Gewerbeordnung
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§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige



1Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1.
in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,

2.
in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und

3.
in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.

2Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.





 

Frühere Fassungen von § 1 GewAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GewAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewAnzV Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige (vom 01.11.2019)
... zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die ...
Anlage 1 GewAnzV (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung *) (vom 20.04.2023)
Anlage 2 GewAnzV (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung *) (vom 20.04.2023)
Anlage 3 GewAnzV (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) Gewerbe-Abmeldung (vom 01.11.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Artikel 1 GewAnzVÄndV
... aufgehoben. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 ) Gewerbe-Anmeldung [image:2019/2019I0918.gif|Gewerbe-Anmeldung, Seite 1 (BGBl. 2019 I ... ". 3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 ) Gewerbe-Ummeldung [image:2019/2019I0920.gif|Gewerbe-Ummeldung (BGBl. 2019 I S. ... ". 4. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 ) Gewerbe-Abmeldung [image:2019/2019I0922.gif|Gewerbe-Abmeldung (BGBl. 2019 I S. ...

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 1 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
... Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „im Sinne des § 14 ...