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§ 2 - Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)

V. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 730; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten sind:

1.
Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.





 

Frühere Fassungen von § 2 KHStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KHStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KHStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsstätten" die Wörter „und ... die Wörter „sowie ihre Besetzung" eingefügt und wird die Angabe „ § 2 Nr. 1a " durch die Angabe „§ 2 Nummer 1a" ersetzt. ff) Nummer 11 wird ... eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a" durch die Angabe „ § 2 Nummer 1a " ersetzt. ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. ...