Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt:
„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".
- 2.
- Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist."
- 3.
- Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt."
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462