Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545 (Nr. 44)
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 806-22-3-2 Berufliche Bildung
I.
II.
Schlussformel

I.



Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement".

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II.



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Schlussformel



Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Holle



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