Artikel 6 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)

Artikel 6 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2014 BMVergV § 2, § 4

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4
11,73 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
13,86 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
19,02 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
26,19 Euro."


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25,32 Euro" durch die Angabe „26,03 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „29,58 Euro" durch die Angabe „30,41 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 BBVAnpG 2014/2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBVAnpG 2014/2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2014/2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BBVAnpG 2014/2015 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...


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