Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 42 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |

§ 42 Antrag und Anerkennung



(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

1.
die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2.
die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und

3.
die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) 1Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

1.
die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

2.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

2Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) 1Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2In der Anerkennung sind zu benennen:

1.
die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

2.
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.





 

Frühere Fassungen von § 42 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 887,50 bis 1.774,90  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...    Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von ... um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 830,90 bis 1.661,80  ... 17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
...    Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver- ordnung   ... um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 887,50 bis 1.774,90  ... 17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie" ersetzt. 17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende ...