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Änderung § 42 MessEV vom 16.08.2017

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§ 42 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 42 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Antrag und Anerkennung


(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

(Text alte Fassung)

1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes und

2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

(Text neue Fassung)

1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und

3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.


(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) 1 Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

2 Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) 1 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2 In der Anerkennung sind zu benennen:

1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.