(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
(2) 1Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:
- 1.
- die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
- 2.
- ihren Lebenslauf,
- 3.
- Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.
2Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
3Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098