Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 MessEV vom 16.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MessEVÄndV am 16. August 2017 und Änderungshistorie der MessEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 46 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Antrag


(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) 1 Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

2. ihren Lebenslauf,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

(Text neue Fassung)

3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

4. (aufgehoben)

5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

vorherige Änderung

2 Die Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.



2 Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 3 Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.