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Änderung § 13 MessEV vom 16.08.2017

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§ 13 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 13 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten


(Text neue Fassung)

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten


vorherige Änderung

(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.



(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)