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§ 212 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 212 Vorverfahren


§ 212 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.

(2) 1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen

1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,

2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie

3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116

keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 212 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 217 BauGB Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 20.09.2013)
... binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212 ) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das ...