(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) 1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1.
- den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
- 2.
- die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
- 3.
- die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung.
2§ 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.