(1)
1Abweichend von
§ 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.
2§ 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs ... Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren". d) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst: „§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des ... d) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst: „ § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im ... und die Wörter „auch in Verbindung mit § 13b," eingefügt. 24. § 245c wird wie folgt gefasst: „§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des ... 13b," eingefügt. 24. § 245c wird wie folgt gefasst: „ § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im ...