Änderung § 137 SAG vom 29.12.2016

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§ 137 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 137 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.






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