(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden Ausschreibungsvolumina ausschreiben:
- 1.
- zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt,
- 2.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Megawatt,
- 3.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Megawatt,
- 4.
- zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,
- 5.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Megawatt,
- 6.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Megawatt,
- 7.
- zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,
- 8.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Megawatt und
- 9.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Megawatt.
(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen nach §
2 Absatz 5 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629