Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach §
21 Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt worden ist.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258