Die
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom
22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsmechanismus" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in §
3 der
Ausgleichsmechanismusverordnung und in §
6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach §
1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach §
3 Absatz 8 der
Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.
(2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.
(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in §
3 der
Ausgleichsmechanismusverordnung und in §
6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,".
- b)
- Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.
- 5.
- In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258