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§ 6 - Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 87 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine Prognose der Entwicklung
- a)
- der installierten Leistung der Anlagen,
- b)
- der Volllaststunden,
- c)
- der erzeugten Jahresarbeit,
- d)
- der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen,
- e)
- der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- f)
- der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
- 2.
- eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach
- a)
- Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,
- b)
- Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und
- c)
- Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
- 1.
- Wasserkraft,
- 2.
- Windenergie an Land,
- 3.
- Windenergie auf See,
- 4.
- solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,
- 5.
- solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen,
- 6.
- Geothermie,
- 7.
- Energie aus Biomasse,
- 8.
- Deponiegas,
- 9.
- Klärgas und
- 10.
- Grubengas.
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 6 EEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 17 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 6 EEAV Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage (vom 01.01.2017)
... 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, 5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 17 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,". 4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d werden die ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11b WaStNUG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 2. In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6" ersetzt. 3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Weitere ...
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,". b) Die Absätze 1a und 4 werden ...
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