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§ 34 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 34 Zuständige Verwaltungsbehörde



Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2,

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3,

soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.

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Zitierungen von § 34 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... des § 11 Absatz 1a." 4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ § 34 Absatz 6 Satz 3 " durch die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 1" ... 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe „ § 34 Absatz 6 Satz 1 " ...