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§ 35 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 35 Übergangsvorschrift



(1) Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden.

(2) § 10 Absatz 1 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.

(3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016 und 2017 nicht angewendet werden für die Flächen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben worden sind.

(4) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 10 Absatz 1 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 10 Absatz 1 bezeichneten Flächen erlassen.

(5) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Absatz 4 nicht anzuwenden ist.

(6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.

(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.





 

Frühere Fassungen von § 35 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2018Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 27.04.2017 BGBl. I S. 989
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452
aktuellvor 17.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird." 10. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) In Sammelanträgen für das ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden." 11. § 35 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht." 6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7 Absatz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz ...