Die
Passverordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 12 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen
1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden."
- 2.
- In dem in der Anlage 1 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
- 3.
- In dem in der Anlage 1a enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
- 4.
- In dem in der Anlage 2 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
- 5.
- In dem in der Anlage 3 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt.
- 6.
- In dem in der Anlage 4 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Dienstpass (48 Seiten) ersetzt.
- 7.
- In dem in der Anlage 5 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Diplomatenpass (48 Seiten) ersetzt.
- 8.
- In dem in der Anlage 6 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt.
- 9.
- In dem in der Anlage 7 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162