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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BFHWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 319 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-205 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

 
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Zitierungen von § 2 BFHWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFHWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFHWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BFHWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...