Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BFHWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 319 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-205 Beamte
|

§ 1 Entscheidung über Widersprüche



Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 BFHWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BFHWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFHWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BFHWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...