Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen des Seeversicherungsnachweisgesetzes (SeeVersNachwGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320 (Nr. 11); Geltung ab 14.04.2015
Bekanntmachung
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 14. April 2015 SeeVersNachwG § 14, SeeVersNachwV § 6

Nach § 14 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes, § 12 des Gesetzes, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden sind.

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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag Peter Escherich



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