Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichVBek k.a.Abk.)

B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320 (Nr. 11); Geltung ab 14.04.2015
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 14. April 2015 SeeFSichV § 11

Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), der durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b der Verordnung, die durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) eingefügt worden sind, mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden sind.

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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag Peter Escherich



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