Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist diese nicht erreichbar, entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(3) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat, die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 4 sind die Betroffenen anzuhören.



 

Zitierungen von § 23 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BWFSPrV Belehrung
... Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu ...