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§ 2 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen



(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.

(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvorstände vorgeschlagen werden können und an welche für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die Vorschläge zu richten sind.

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Zitierungen von § 2 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NeuGlV Bildung der Abstimmungsausschüsse
... Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer ... berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2 ) berufen werden. (3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...