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Erster Abschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid

Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane

§ 1 Abstimmungsleiter



(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstages ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter mit.

(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amtszeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tage der Abstimmung oder dem Tage der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prüfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig, so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.


§ 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen



(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.

(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvorstände vorgeschlagen werden können und an welche für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die Vorschläge zu richten sind.


§ 3 Bildung der Abstimmungsausschüsse



(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebietes zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.

(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.


§ 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse



(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. An Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand



(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.

(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereiches, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstandes. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstage rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstandes.

(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstandes anwesend sein.

(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig

während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.


§ 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand



Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstages mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.

2.
Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.

3.
Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.

4.
Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig

bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind.


§ 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand



Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.


§ 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld



Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.


Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides

1. Stimmbezirke

§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke



(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.


2. Stimmrecht, Stimmscheine

§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis



(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes,

2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstandes,

3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,

die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstage eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.


§ 11 Zuständige Behörde



Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.


§ 12 Stimmscheinanträge



(1) Die Erteilung eines Stimmscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden; eine fernmündliche Anstragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch bis zum Abstimmungstage, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Stimmscheines den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.


§ 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge



(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.


§ 14 Erteilung von Stimmscheinen



(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel,

2.
ein amtlicher Stimmumschlag,

3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und

4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstage, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.


§ 15 Stimmscheinverzeichnisse



(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten werden.

(2) Werden nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu führen.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstage vormittags bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstage unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.


§ 16 Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen



(1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des Abstimmungsbereiches, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheines. Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.


§ 17 Verlorene Stimmscheine



Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen



(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Abstimmung von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und

2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungstage in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung,

die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereiches geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,

die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.


§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis



Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.


3. Abstimmungsräume, Abstimmungsbekanntmachung

§ 20 Abstimmungsräume



Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.


§ 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Abstimmung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,

2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,

3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4.
in welcher Weise mit Stimmschein und besonders durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,

5.
daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr ohne die Aufzählung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten Hinweis ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.


Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung

§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes



Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

1.
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,

2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,

3.
amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,

4.
Vordruck der Abstimmungsniederschrift,

5.
Vordruck der Schnellmeldung,

6.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,

7.
Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,

8.
Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie

9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.


§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung



Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.


§ 24 Briefabstimmung



(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.

(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.


Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

§ 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten



Am Tage der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

1.
für die Gemeinde insgesamt und

2.
für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,

die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.


§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk



Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Stimmberechtigten,

2.
die Zahl der Abstimmenden,

3.
die Zahl der gültigen Stimmen,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 27 Zählung der Abstimmenden



Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.


§ 28 Zählung der Stimmen



(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage abgegeben worden ist,

2.
einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen übergebenen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die leeren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die eine und die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,

2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3.
die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge mit mehreren Stimmzetteln

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.


§ 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses



Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.


§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse



(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.




§ 31 Abstimmungsniederschrift



(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes

über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,

über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),

über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie

die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.

(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.

(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.


§ 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen



(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,

3.
die eingenommenen Stimmscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.


§ 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe



(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).

(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstage bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.


§ 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses



(1) Sind bis zum Abstimmungstage, 13.00 Uhr, bei der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüglich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,

übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3),

sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes und

stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.


§ 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe



(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tage an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.


§ 36 Zulassung der Stimmbriefe



(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).


§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.

(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

1.
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2.
die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,

3.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.

(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstandes zuständigen Stellen, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.

(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.


§ 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen



(1) Im Falle des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge ungeöffnet in die Stimmurne zurückgelegt.

(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstausfertigung beizufügen.

(3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvorstandes überbringen die Stimmurne mit den Stimmumschlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöffneten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hat der Briefabstimmungsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu klären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Ausfertigungen der Niederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

(4) Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher übergegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32.

(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstimmungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstimmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmenden aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage die Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefabstimmungsvorstandes beizufügen.


§ 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses



Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.


§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmberechtigten,

3.
die Zahl der Abstimmenden,

4.
die Zahl der gültigen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

6.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

7.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl

1.
der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
der Stimmberechtigten und

3.
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie

4.
den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.


§ 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land



(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.


§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses



(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder

1.
das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben

zusammen und ermittelt

2.
die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest

1.
getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,

2.
ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.




§ 43 Niederschriften der Abstimmungsausschüsse



In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.


§ 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse



Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebietes mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.


§ 45 Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter



(1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Abstimmung einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landesabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen übersenden.