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§ 9 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke



(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

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Zitierungen von § 9 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...