§ 26 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.

(4) 1Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. 2Gleiches gilt für

1.
Wertpapierhandelsunternehmen, die

a)
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

b)
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

sowie

2.
Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung V. v. 16. Januar 2018 BGBl. I S. 134 m.W.v. 24. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 26 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
vom 16.01.2018 BGBl. I S. 134

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (vom 24.01.2018)
... bei der Bundesanstalt einzureichen. (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze ...
§ 71 PrüfbV Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung (vom 24.01.2018)
... für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr. (6) Die §§ 26 , 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Artikel 1 PrüfbVÄndV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... bei der Bundesanstalt einzureichen. (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt." 3. Dem § 71 wird ... 3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die §§ 26 , 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen ...


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